WIR für EUCH (Hilfe für indische Mädchen)
Hochstr. 1
58455 Witten
Tel : 02302 2059243
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen : WIR für EUCH
Er wurde am 21.06. 2008 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es die Förderung der Bildung und Erziehung benachteiligter Mädchen in Südindien.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung eines Raumes,den Unterhalt einer Nachhilfegruppe zur Verbesserung der Ausbildung der Mädchen, Bereitstellung von Schulmaterial und einer Mahlzeit vor und nach dem Unterricht.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder ( ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
2. Kinder und Jugendliche
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Ordentliche Mitglieder.
3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Quartalsende erfolgen kann.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
8. Es ist ein Mitgliedsbeitrag von monatlich 3 Euro zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Anträge
f) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten den Verein.
6. Über die Versammlung hat der Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst ( Enthaltungen zählen nicht mit )
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus :
der / dem 1. Vorsitzenden
der / dem 2. Vorsitzenden
der/dem Kassierer/in
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelne Aufgaben. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :
der /die 1. Vorsitzende
der /die 2. Vorsitzende
der /die Kassenwart/in
Hiervon ist jeder zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt.
4.Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Plan Deutschland e.V., zur Verwendung bei der Mädchenförderung in Indien.
Witten, 21. 06. 2008
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